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   OLG Bamberg, 27.01.2022 - 1 U 127/21   

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https://dejure.org/2022,35094
OLG Bamberg, 27.01.2022 - 1 U 127/21 (https://dejure.org/2022,35094)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 27.01.2022 - 1 U 127/21 (https://dejure.org/2022,35094)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 27. Januar 2022 - 1 U 127/21 (https://dejure.org/2022,35094)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Koblenz, 03.02.2014 - 10 U 1268/13

    Wohngebäudeversicherung - Wann liegt ein Erdrutsch vor?

    Auszug aus OLG Bamberg, 27.01.2022 - 1 U 127/21
    a) Nach einer Entscheidung des OLG Koblenz (Beschluss vom 03. Februar 2014 - 10 U 1268/13 -, juris) liegt ein "Erdrutsch" im Sinne der dem dortigen Fall zugrunde liegenden, zum vorliegenden Fall die identische Definition enthaltenden Versicherungsbedingungen auch dann vor, wenn in dem Hanggelände, in dem das versicherte Haus steht, teilweise der Boden auf einer tieferliegenden Bodenschicht (hier: 3. Schichtlage aus organischen Tonen) nur "langsam" abgleitet und hierdurch Rissbildungen verursacht werden (Leitsatz und Rn.12).

    Nach der in der Rechtsprechung entwickelten Definition eines Erdrutsches handele es sich um einen Vorgang, bei dem sich ein Teil der Erdoberfläche aus seinem natürlichen Zusammenhang mit seiner Umgebung löse und in Bewegung übergehe, wobei unerheblich sei, ob der Vorgang durch ein Naturereignis oder eine menschliche Tätigkeit verursacht worden ist und ob sich die Einwirkungen, die zu dem Vorgang geführt haben, erst allmählich entwickelt haben oder sofort aufgetreten sind (vgl. BGH VersR 1956, 889; 1970, 611, OLG Schleswig VersR 2003, 190; OLG Koblenz, Beschluss vom 03. Februar 2014 - 10 U 1268/13 -, Rn. 7, juris).

    Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen vor, da der Senat von der oben zitierten Entscheidung des OLG Koblenz vom 03.02.2014 (Az. 10 U 1268/13) in Bezug auf die den Versicherungsumfang bestimmende Definition des Begriffs "Erdrutsch" im versicherungsrechtlichen Sinn abweicht (§ 543 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).

  • BGH, 08.04.1970 - IV ZR 26/69

    Erdrutschung - Erdreich

    Auszug aus OLG Bamberg, 27.01.2022 - 1 U 127/21
    Nach der in der Rechtsprechung entwickelten Definition eines Erdrutsches handele es sich um einen Vorgang, bei dem sich ein Teil der Erdoberfläche aus seinem natürlichen Zusammenhang mit seiner Umgebung löse und in Bewegung übergehe, wobei unerheblich sei, ob der Vorgang durch ein Naturereignis oder eine menschliche Tätigkeit verursacht worden ist und ob sich die Einwirkungen, die zu dem Vorgang geführt haben, erst allmählich entwickelt haben oder sofort aufgetreten sind (vgl. BGH VersR 1956, 889; 1970, 611, OLG Schleswig VersR 2003, 190; OLG Koblenz, Beschluss vom 03. Februar 2014 - 10 U 1268/13 -, Rn. 7, juris).

    Nach einer Entscheidung des BGH (VersR 1970, 611 - IV ZR 26/69) liegt eine Erdrutschung auch dann vor, wenn sich das Erdreich unter Tage aus dem natürlichen Zusammenhang mit seiner Umgebung löst und in Bewegung übergeht.

    Hieraus ergibt sich kein Widerspruch zu den oben dargestellten Erwägungen des Senats Nach einer Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen OLG (Urteil vom 21.11.2002 - 16 U 58/02) ist unter einer Erdrutschung im Sinne des dort zugrunde zu legenden § 4 Abs. 1 Nr. 5 AHB eine Lageveränderung von Teilen der Erdoberfläche zu verstehen, also ein Vorgang, bei dem sich ein Teil der Erdoberfläche aus seinem natürlichen Zusammenhang mit seiner Umgebung löst und in Bewegung übergeht (Anschluss BGH, 8. April 1970, IV ZR 26/69, VersR 1970, 611).

  • LG Bamberg, 18.03.2021 - 41 O 301/20

    Begriff des "Erdrutsches" in den AVB einer Wohngebäudeversicherung

    Auszug aus OLG Bamberg, 27.01.2022 - 1 U 127/21
    Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Bamberg vom 18.03.2021 (Az.: 41 O 301/20 Ver) wird zurückgewiesen.

    Das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 18.03.2021, zugestellt am 19.03.2021, Az.: 41 O 301/20 Ver wird abgeändert.

  • OLG Jena, 11.03.2009 - 4 U 107/07

    Zur Eintrittspflicht eines Gebäudeversicherers bei durch "Erdfall" eingetretenem

    Auszug aus OLG Bamberg, 27.01.2022 - 1 U 127/21
    Auch das Oberlandesgericht Düsseldorf vertritt in einer Entscheidung vom 11.03.2009 (4 U 107/07) die Auffassung, dass ein "Erdfall" im Sinne der Versicherungsbedingungen, d.h. der naturbedingte Einsturz des Erdbodens über natürlichen Hohlräumen, auch dann unter den Versicherungsschutz fällt, wenn er sich, progredient, also über einen längerfristigen Zeitraum entwickelt hatte.
  • OLG München, 24.04.2017 - 25 U 843/17

    Schadensersatz wegen Zusammenbruchs der Stützmauer

    Auszug aus OLG Bamberg, 27.01.2022 - 1 U 127/21
    So hat das OLG München in einem Fall, in dem nicht ein naturbedingtes Abgleiten oder Abrutschen von Gesteins- oder Erdmassen zum Zusammenbrauch einer Stützmauer geführt hatte, sondern ihre sehr mangelhafte Dimensionierung und ihre fehlende Eignung, dem (normalen) Erddruck standzuhalten, entschieden, dass es sich nicht um einen versicherten Erdrutsch handele (Beschluss vom 24. April 2017 - 25 U 843/17 -, juris).
  • OLG Schleswig, 21.11.2002 - 16 U 58/02

    Begriff der Erdrutschung i. S. v. § 4 I Nr. 5 AHB

    Auszug aus OLG Bamberg, 27.01.2022 - 1 U 127/21
    Hieraus ergibt sich kein Widerspruch zu den oben dargestellten Erwägungen des Senats Nach einer Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen OLG (Urteil vom 21.11.2002 - 16 U 58/02) ist unter einer Erdrutschung im Sinne des dort zugrunde zu legenden § 4 Abs. 1 Nr. 5 AHB eine Lageveränderung von Teilen der Erdoberfläche zu verstehen, also ein Vorgang, bei dem sich ein Teil der Erdoberfläche aus seinem natürlichen Zusammenhang mit seiner Umgebung löst und in Bewegung übergeht (Anschluss BGH, 8. April 1970, IV ZR 26/69, VersR 1970, 611).
  • OLG Düsseldorf, 12.07.1966 - 4 U 168/65
    Auszug aus OLG Bamberg, 27.01.2022 - 1 U 127/21
    Wenn ein auf diese Weise seines Zusammenhalts mit dem Bau verlustig gegangenes Mauerwerk mit dem Erdreich absackt, liegt nicht ein durch Erdrutsche oder Grundstückssenkung entstandener Schaden vor (OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.07.1966 - Az. 4 U 168/65, VersR 1968, 161, so auch Wussow, VersR 2008, 1292).
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